A. Entscheide des Regierungsrates 1003,1004 ständiger Praxis die Auffassung vertreten, unter diesen Umständen seien grundsätzlich die Vorschriften über die ordentliche Einbürgerung anwend­ bar. Dies gilt insbesondere für das Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 4 Abs.1 der Kantonsverfassung; d.h. auch der Anwärter auf ein Ehren­ bürgerrecht muss vor der Einbürgerung seit wenigstens einem Jahr im Kanton gewohnt haben. Eine Ausnahme ergibt sich naturgemäss bei den Gebühren, die jedoch auch bei der ordentlichen Einbürgerung nicht zwin­ gend vorgeschrieben sind; Art. 5 und 12 des Landrechtsgesetzes.1 Das Vor­ liegen einer echten Gesetzeslücke wurde stets verneint. Die Gemeinden sind gehalten, Ehrenbürgerrechte nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Voraussetzungen gemäss A rt.4 KV bzw. die Vorschriften des Land­ rechtsgesetzes1 erfüllt sind. RRB 27.2.1973 1004 Bü rg errech t. Verlust des Landrechts von Appenzell A.Rh. vor und nach Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848. Es geht darum, ob die Nachkommen von sechs ehemals appenzell-ausser- rhodischen Familien, die im 19. Jahrhundert in den Kanton St.Gallen zogen und dort eingebürgert wurden, das Landrecht unseres Kantons noch besitzen oder nicht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeinde­ bürgerrechts sowie über den Verzicht auf diese Rechte1 entscheidet der Regierungsrat über Streitfragen, die den Verlust des Landrechts betreffen. Der einschlägigen Literatur ist zu entnehmen, dass nach dem Inkraft­ treten der Bundesverfassung von 1848 der Verlust des appenzell-ausser- rhodischen Landrechts bundesrechtlich eine ausdrückliche, auf einer Verzichterklärung beruhende Landrechtsentlassung voraussetzt (vgl. Ent­ scheid des Bundesrates vom 24. Juli 1851 in einer Beschwerde der Regie­ rung von Zürich gegen die Regierung von Appenzell A.Rh. in Ullmer: Staatsrechtliche Praxis, Bd. II, Zürich 1866, S. 120). Vor diesem Datum jedoch galt für den Landrechtsverlust kantonales Gewohnheitsrecht, das den Untergang des Landrechts auch ohne ausdrücklichen Verzicht und 1 bGS 121.1 6 A. Entscheide des Regierungsrates 1004 ohne formelle Entlassung kannte. Für jene Familien, die vor 1848 aus unserm Kanton auswanderten und ein anderes Bürgerrecht erwarben, ist infolgedessen prinzipiell der Verlust des Landrechts anzunehmen, zumal dann, wenn sie im Bürgerregister der seinerzeitigen Heimatgemeinde nicht nachgetragen wurden. Wie festgestellt werden konnte, sind keine der sechs zur Diskussion stehenden Familien offiziell aus dem Landrecht von Appenzell A.Rh. ent­ lassen worden. Die Einbürgerung in St.Gallen erfolgte einzig für M. vor 1848. Für ihn richtet sich somit der Landrechtsverlust nach dem bis 1848 gültigen kantonalen Gewohnheitsrecht. Darnach hat er mit seiner Einbür­ gerung in St.Gallen das appenzell-ausserrhodische Bürgerrecht verloren, und seine Nachkommen können bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Bürger unseres Kantons anerkannt werden. Anders liegen die Verhältnisse bezüglich der übrigen fünf Familien. Da ihre Einbürgerung in St.Gallen nach 1848 erfolgte und ausdrückliche Landrechtsentlassungen nicht vorgenommen wurden, sind ihre Nach­ kommen, unter Vorbehalt des Landrechtsverlustes durch Heirat, als Bürger von Appenzell A.Rh. zu betrachten. Den betreffenden Zivilstandsämtern unseres Kantons wird die Weisung erteilt, die Familienregister entspre­ chend nachzuführen. RRB 19.1.1953 7