Der einschlägigen Literatur ist zu entnehmen, dass nach dem Inkraft­ treten der Bundesverfassung von 1848 der Verlust des appenzell-ausser- rhodischen Landrechts bundesrechtlich eine ausdrückliche, auf einer Verzichterklärung beruhende Landrechtsentlassung voraussetzt (vgl. Ent­ scheid des Bundesrates vom 24. Juli 1851 in einer Beschwerde der Regie­ rung von Zürich gegen die Regierung von Appenzell A.Rh. in Ullmer: Staatsrechtliche Praxis, Bd. II, Zürich 1866, S. 120). Vor diesem Datum jedoch galt für den Landrechtsverlust kantonales Gewohnheitsrecht, das den Untergang des Landrechts auch ohne ausdrücklichen Verzicht und 1 bGS 121.1 6