17 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeinde­ bürgerrechts sowie über den Verzicht auf diese Rechte1 entscheidet der Regierungsrat über Streitfragen, die den Verlust des Landrechts betreffen. Der einschlägigen Literatur ist zu entnehmen, dass nach dem Inkraft­ treten der Bundesverfassung von 1848 der Verlust des appenzell-ausser- rhodischen Landrechts bundesrechtlich eine ausdrückliche, auf einer Verzichterklärung beruhende Landrechtsentlassung voraussetzt (vgl. Ent­ scheid des Bundesrates vom 24. Juli 1851 in einer Beschwerde der Regie­ rung von Zürich gegen die Regierung von Appenzell A.Rh.