Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller während fast dreissig Jahren im Kanton gewohnt hat; mit seinem Wegzug hat er sich der Möglichkeit beraubt, sich im Kanton Appenzell A.Rh. einbürgern zu lassen. Darin mag eine Härte liegen; der klare Wortlaut von Verfassung und Gesetz lassen eine Aus­ nahme nicht zu. RRB 13.9.1976 1003 Bürgerrecht. Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung er­ füllt sind.