«Wer sich um das Landrecht bewerben will, muss seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen...» Die Präsensform «wohnen» zeigt mit aller Klar­ heit, dass ein Landrechtsbewerber zumindest bei der Einreichung des Gesuches, nach Lehre und Rechtsprechung aber auch im Zeitpunkt der Einbürgerung, im Kanton Wohnsitz haben muss. Im vorliegenden Fall wohnt der Gesuchsteller seit dem 15. Oktober 1975 in Engelburg SG. Demzufolge war das Wohnsitzerfordernis bereits bei der Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung und der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nicht mehr erfüllt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller während fast dreissig Jahren im Kanton gewohnt hat;