Dass der Bewerber in diesem Sinne im Zeitpunkt der Einbürgerung im Kanton wohnhaft sein muss, ergibt sich im übrigen eindeutig aus dem Text von Art. 2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes: dort wird gefordert, dass der Gesuchsteller «seit wenigstens einem Jahr» im Kanton gewohnt hat. Dieser Wortlaut ermöglicht keine Auslegung in dem Sinne, dass für die Einbürgerung ein mindestens einjähriger Wohnsitz zu einer beliebigen Zeit genügen würde. Das wird noch verdeutlicht durch A rt.4 Abs.1 der Kantonsverfassung, der dieses Erfordernis wie folgt umschreibt: «Wer sich um das Landrecht bewerben will, muss seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen...»