A. Entscheide des Regierungsrates 1002, 1003 zur Zeit der Einreichung des Gesuches sowie der Einbürgerung bestehe - mögen die Kantone dieses Requisit ausdrücklich aufstellen oder nicht» (Z. Giacometti, Das Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Zürich 1941, S. 115). Dass der Bewerber in diesem Sinne im Zeitpunkt der Einbürgerung im Kanton wohnhaft sein muss, ergibt sich im übrigen eindeutig aus dem Text von Art. 2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes: dort wird gefordert, dass der Gesuchsteller «seit wenigstens einem Jahr» im Kanton gewohnt hat.