{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1003_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19730227-19730227-ARGVP-1988-1003.pdf", "Checksum": "0f14c8e647b0348070c852670cdb8ea9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1002, 1003\nzur Zeit der Einreichung des Gesuches sowie der Einbürgerung bestehe -  mögen die Kantone dieses Requisit ausdrücklich aufstellen oder nicht» (Z. Giacometti, Das Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Zürich 1941, S. 115). Dass der Bewerber in diesem Sinne im Zeitpunkt der Einbürgerung im Kanton wohnhaft sein muss, ergibt sich im übrigen eindeutig aus dem Text von Art. 2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes: dort wird gefordert, dass der Gesuc"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:28", "Checksum": "960aaded81a6f8f2b07e535a91a850e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1003\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1002, 1003\nzur Zeit der Einreichung des Gesuches sowie der Einbürgerung bestehe -  mögen die Kantone dieses Requisit ausdrücklich aufstellen oder nicht» (Z. Giacometti, Das Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Zürich 1941, S. 115). Dass der Bewerber in diesem Sinne im Zeitpunkt der Einbürgerung im Kanton wohnhaft sein muss, ergibt sich im übrigen eindeutig aus dem Text von Art. 2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes: dort wird gefordert, dass der Gesuc\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1002, 1003\n\nzur Zeit der Einreichung des Gesuches sowie der Einbürgerung bestehe -\nmögen die Kantone dieses Requisit ausdrücklich aufstellen oder nicht»\n(Z. Giacometti, Das Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Zürich 1941,\nS. 115). Dass der Bewerber in diesem Sinne im Zeitpunkt der Einbürgerung\nim Kanton wohnhaft sein muss, ergibt sich im übrigen eindeutig aus dem\nText von Art. 2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes: dort wird\ngefordert, dass der Gesuchsteller «seit wenigstens einem Jahr» im Kanton\ngewohnt hat. Dieser Wortlaut ermöglicht keine Auslegung in dem Sinne,\ndass für die Einbürgerung ein mindestens einjähriger Wohnsitz zu einer\nbeliebigen Zeit genügen würde. Das wird noch verdeutlicht durch A rt.4\nAbs.1 der Kantonsverfassung, der dieses Erfordernis wie folgt umschreibt:\n«Wer sich um das Landrecht bewerben will, muss seit wenigstens einem\nJahr im Kanton wohnen...» Die Präsensform «wohnen» zeigt mit aller Klar­\nheit, dass ein Landrechtsbewerber zumindest bei der Einreichung des\nGesuches, nach Lehre und Rechtsprechung aber auch im Zeitpunkt der\nEinbürgerung, im Kanton Wohnsitz haben muss.\nIm vorliegenden Fall wohnt der Gesuchsteller seit dem 15. Oktober\n1975 in Engelburg SG. Demzufolge war das Wohnsitzerfordernis bereits\nbei der Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung und der Zusicherung\ndes Gemeindebürgerrechts nicht mehr erfüllt. Daran vermag auch nichts\nzu ändern, dass der Gesuchsteller während fast dreissig Jahren im Kanton\ngewohnt hat; mit seinem Wegzug hat er sich der Möglichkeit beraubt, sich\nim Kanton Appenzell A.Rh. einbürgern zu lassen. Darin mag eine Härte\nliegen; der klare Wortlaut von Verfassung und Gesetz lassen eine Aus­\nnahme nicht zu.\nRRB 13.9.1976\n\n1003\n\nBürgerrecht. Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts ist grundsätzlich nur\nmöglich, wenn die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung er­\nfüllt sind.\n\nWeder die Kantonsverfassung noch das Landrechtsgesetz1 enthalten Vor­\nschriften über das Ehrenbürgerrecht. Der Regierungsrat hat deshalb in\n\n1 bGS 121.1\n\n5\nA. Entscheide des Regierungsrates 1003,1004\n\nständiger Praxis die Auffassung vertreten, unter diesen Umständen seien\ngrundsätzlich die Vorschriften über die ordentliche Einbürgerung anwend­\nbar. Dies gilt insbesondere für das Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 4\nAbs.1 der Kantonsverfassung; d.h. auch der Anwärter auf ein Ehren­\nbürgerrecht muss vor der Einbürgerung seit wenigstens einem Jahr im\nKanton gewohnt haben. Eine Ausnahme ergibt sich naturgemäss bei den\nGebühren, die jedoch auch bei der ordentlichen Einbürgerung nicht zwin­\ngend vorgeschrieben sind; Art. 5 und 12 des Landrechtsgesetzes.1 Das Vor­\nliegen einer echten Gesetzeslücke wurde stets verneint. Die Gemeinden\nsind gehalten, Ehrenbürgerrechte nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn\ndie Voraussetzungen gemäss A rt.4 KV bzw. die Vorschriften des Land­\nrechtsgesetzes1 erfüllt sind.\nRRB 27.2.1973\n\n1004\n\nBü rg errech t. Verlust des Landrechts von Appenzell A.Rh. vor und nach\nInkrafttreten der Bundesverfassung von 1848.\n\nEs geht darum, ob die Nachkommen von sechs ehemals appenzell-ausser-\nrhodischen Familien, die im 19. Jahrhundert in den Kanton St.Gallen zogen\nund dort eingebürgert wurden, das Landrecht unseres Kantons noch\nbesitzen oder nicht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom\n26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeinde­\nbürgerrechts sowie über den Verzicht auf diese Rechte1 entscheidet der\nRegierungsrat über Streitfragen, die den Verlust des Landrechts betreffen.\nDer einschlägigen Literatur ist zu entnehmen, dass nach dem Inkraft­\ntreten der Bundesverfassung von 1848 der Verlust des appenzell-ausser-\nrhodischen Landrechts bundesrechtlich eine ausdrückliche, auf einer\nVerzichterklärung beruhende Landrechtsentlassung voraussetzt (vgl. Ent­\nscheid des Bundesrates vom 24. Juli 1851 in einer Beschwerde der Regie­\nrung von Zürich gegen die Regierung von Appenzell A.Rh. in Ullmer:\nStaatsrechtliche Praxis, Bd. II, Zürich 1866, S. 120). Vor diesem Datum\njedoch galt für den Landrechtsverlust kantonales Gewohnheitsrecht, das\nden Untergang des Landrechts auch ohne ausdrücklichen Verzicht und\n\n1 bGS 121.1\n\n6\n"}