A. Entscheide des Regierungsrates 1002, 1003 zur Zeit der Einreichung des Gesuches sowie der Einbürgerung bestehe - mögen die Kantone dieses Requisit ausdrücklich aufstellen oder nicht» (Z. Giacometti, Das Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Zürich 1941, S. 115). Dass der Bewerber in diesem Sinne im Zeitpunkt der Einbürgerung im Kanton wohnhaft sein muss, ergibt sich im übrigen eindeutig aus dem Text von Art. 2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes: dort wird gefordert, dass der Gesuchsteller «seit wenigstens einem Jahr» im Kanton gewohnt hat. Dieser Wortlaut ermöglicht keine Auslegung in dem Sinne, dass für die Einbürgerung ein mindestens einjähriger Wohnsitz zu einer beliebigen Zeit genügen würde. Das wird noch verdeutlicht durch A rt.4 Abs.1 der Kantonsverfassung, der dieses Erfordernis wie folgt umschreibt: «Wer sich um das Landrecht bewerben will, muss seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen...» Die Präsensform «wohnen» zeigt mit aller Klar­ heit, dass ein Landrechtsbewerber zumindest bei der Einreichung des Gesuches, nach Lehre und Rechtsprechung aber auch im Zeitpunkt der Einbürgerung, im Kanton Wohnsitz haben muss. Im vorliegenden Fall wohnt der Gesuchsteller seit dem 15. Oktober 1975 in Engelburg SG. Demzufolge war das Wohnsitzerfordernis bereits bei der Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung und der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nicht mehr erfüllt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller während fast dreissig Jahren im Kanton gewohnt hat; mit seinem Wegzug hat er sich der Möglichkeit beraubt, sich im Kanton Appenzell A.Rh. einbürgern zu lassen. Darin mag eine Härte liegen; der klare Wortlaut von Verfassung und Gesetz lassen eine Aus­ nahme nicht zu. RRB 13.9.1976 1003 Bürgerrecht. Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung er­ füllt sind. Weder die Kantonsverfassung noch das Landrechtsgesetz1 enthalten Vor­ schriften über das Ehrenbürgerrecht. Der Regierungsrat hat deshalb in 1 bGS 121.1 5 A. Entscheide des Regierungsrates 1003,1004 ständiger Praxis die Auffassung vertreten, unter diesen Umständen seien grundsätzlich die Vorschriften über die ordentliche Einbürgerung anwend­ bar. Dies gilt insbesondere für das Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 4 Abs.1 der Kantonsverfassung; d.h. auch der Anwärter auf ein Ehren­ bürgerrecht muss vor der Einbürgerung seit wenigstens einem Jahr im Kanton gewohnt haben. Eine Ausnahme ergibt sich naturgemäss bei den Gebühren, die jedoch auch bei der ordentlichen Einbürgerung nicht zwin­ gend vorgeschrieben sind; Art. 5 und 12 des Landrechtsgesetzes.1 Das Vor­ liegen einer echten Gesetzeslücke wurde stets verneint. Die Gemeinden sind gehalten, Ehrenbürgerrechte nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Voraussetzungen gemäss A rt.4 KV bzw. die Vorschriften des Land­ rechtsgesetzes1 erfüllt sind. RRB 27.2.1973 1004 Bü rg errech t. Verlust des Landrechts von Appenzell A.Rh. vor und nach Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848. Es geht darum, ob die Nachkommen von sechs ehemals appenzell-ausser- rhodischen Familien, die im 19. Jahrhundert in den Kanton St.Gallen zogen und dort eingebürgert wurden, das Landrecht unseres Kantons noch besitzen oder nicht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeinde­ bürgerrechts sowie über den Verzicht auf diese Rechte1 entscheidet der Regierungsrat über Streitfragen, die den Verlust des Landrechts betreffen. Der einschlägigen Literatur ist zu entnehmen, dass nach dem Inkraft­ treten der Bundesverfassung von 1848 der Verlust des appenzell-ausser- rhodischen Landrechts bundesrechtlich eine ausdrückliche, auf einer Verzichterklärung beruhende Landrechtsentlassung voraussetzt (vgl. Ent­ scheid des Bundesrates vom 24. Juli 1851 in einer Beschwerde der Regie­ rung von Zürich gegen die Regierung von Appenzell A.Rh. in Ullmer: Staatsrechtliche Praxis, Bd. II, Zürich 1866, S. 120). Vor diesem Datum jedoch galt für den Landrechtsverlust kantonales Gewohnheitsrecht, das den Untergang des Landrechts auch ohne ausdrücklichen Verzicht und 1 bGS 121.1 6