Bürgerrecht. Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung er­ füllt sind. Weder die Kantonsverfassung noch das Landrechtsgesetz1 enthalten Vor­ schriften über das Ehrenbürgerrecht. Der Regierungsrat hat deshalb in 1 bGS 121.1 5