Im vorliegenden Fall wohnt der Gesuchsteller seit dem 15. Oktober 1975 in Engelburg SG. Demzufolge war das Wohnsitzerfordernis bereits bei der Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung und der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nicht mehr erfüllt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller während fast dreissig Jahren im Kanton gewohnt hat; mit seinem Wegzug hat er sich der Möglichkeit beraubt, sich im Kanton Appenzell A.Rh. einbürgern zu lassen. Darin mag eine Härte liegen; der klare Wortlaut von Verfassung und Gesetz lassen eine Aus­ nahme nicht zu. RRB 13.9.1976 1003