Dieser Wortlaut ermöglicht keine Auslegung in dem Sinne, dass für die Einbürgerung ein mindestens einjähriger Wohnsitz zu einer beliebigen Zeit genügen würde. Das wird noch verdeutlicht durch A rt.4 Abs.1 der Kantonsverfassung, der dieses Erfordernis wie folgt umschreibt: «Wer sich um das Landrecht bewerben will, muss seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen...» Die Präsensform «wohnen» zeigt mit aller Klar­ heit, dass ein Landrechtsbewerber zumindest bei der Einreichung des Gesuches, nach Lehre und Rechtsprechung aber auch im Zeitpunkt der Einbürgerung, im Kanton Wohnsitz haben muss. Im vorliegenden Fall wohnt der Gesuchsteller seit dem 15. Oktober 1975 in Engelburg SG.