Der zivilrechtliche Wohnsitz allein genügt also nicht. «Der Zweck­ idee des Wohnsitznachweises entspricht es, dass der geforderte Wohnsitz ununterbrochen und unmittelbar sei, d.h. der Stellung des Begehrens um Einbürgerung direkt vorausgehe und damit selbstverständlich auch noch 4 A. Entscheide des Regierungsrates 1002, 1003