Der Wohnsitznachweis ist unabdingbare Vorausset­ zung jeder Einbürgerung, wobei die Dauer des für ausländische Gesuch­ steller geforderten Wohnsitzes von Kanton zu Kanton verschieden ist. Im Kanton Appenzell A.Rh. hat der Land rechtsbewerberden Nachweiszu er­ bringen, dass er seit wenigstens einem Jahr im Kanton gewohnt hat. Dem Sinn dieses Erfordernisses entsprechend, geht es dabei um den Nachweis eines tatsächlichen und nicht eines fiktiven Wohnens auf dem Kantons­ gebiet. Der zivilrechtliche Wohnsitz allein genügt also nicht.