Aus den Erwägungen: Nach Art. 2 des Gesetzes vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts sowie über den Verzicht auf diese Rechte (Land-und Gemeindebürgerrechtsgesetz, bGS 121.1) haben sich ausländische Landrechtsbewerber - nebst weiteren Erfordernissen - darüber auszuweisen, dass sie «seit wenigstens einem Jahr im Kanton ge­ wohnt haben» (lit.a). Der Wohnsitznachweis ist unabdingbare Vorausset­ zung jeder Einbürgerung, wobei die Dauer des für ausländische Gesuch­ steller geforderten Wohnsitzes von Kanton zu Kanton verschieden ist.