{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1002_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19760913-19760913-ARGVP-1988-1002.pdf", "Checksum": "6f699300d674f8f28a10c2cbf89697fd"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1001, 1002\nAnerkennung des Wohnsitzes im Sinne des Landrechtsgesetzes muss daher zum mindesten die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in der Ein­bürgerungsgemeinde erfüllt sein.\nRRB 8.4.1947\n1002\nBürgerrecht. Die Erteilung des Landrechts setzt voraus, dass der Gesuch- stellerzurZeit der Gesuchstellung und der Einbürgerung im Kanton wohnt (Art.2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes; bGS 121.1).\nL. K., niederländischer Staatsangehöriger, lebte seit seiner"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:14", "Checksum": "c85db146018dd00e2b3788cb4283b8dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1002\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1001, 1002\nAnerkennung des Wohnsitzes im Sinne des Landrechtsgesetzes muss daher zum mindesten die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in der Ein­bürgerungsgemeinde erfüllt sein.\nRRB 8.4.1947\n1002\nBürgerrecht. Die Erteilung des Landrechts setzt voraus, dass der Gesuch- stellerzurZeit der Gesuchstellung und der Einbürgerung im Kanton wohnt (Art.2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes; bGS 121.1).\nL. K., niederländischer Staatsangehöriger, lebte seit seiner\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1001, 1002\n\nAnerkennung des Wohnsitzes im Sinne des Landrechtsgesetzes muss\ndaher zum mindesten die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in der Ein­\nbürgerungsgemeinde erfüllt sein.\nRRB 8.4.1947\n\n1002\n\nBü rg errech t. Die Erteilung des Landrechts setzt voraus, dass der GesuchstellerzurZeit der Gesuchstellung und der Einbürgerung im Kanton wohnt\n(Art.2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes; bGS 121.1).\n\nL. K., niederländischer Staatsangehöriger, lebte seit seiner Geburt im Jahre\n1946 in der ausserrhodischen Gemeinde H. Er stellte im Sommer 1975\ndas Einbürgerungsgesuch. Am 15. Oktober 1975 nahm er in Engelburg\nSG Wohnsitz. Die eidg. Einbürgerungsbewilligung wurde ihm am\n21. November 1975 erteilt, und am 21. März 1976 sicherte ihm die Bürger­\ngemeinde H. das Bürgerrecht dieser Gemeinde zu. Am 14.April 1976\nersucht der Gemeinderat H. um die Aufnahme des L.K. in das Landrecht\ndes Kantons Appenzell A.Rh.\nDer Regierungsrat beschloss, das Gesuch nicht an den Kantonsrat\nweiterzuleiten. Aus den Erwägungen:\nNach Art. 2 des Gesetzes vom 26. April 1925 über die Erwerbung des\nLandrechts und des Gemeindebürgerrechts sowie über den Verzicht auf\ndiese Rechte (Land-und Gemeindebürgerrechtsgesetz, bGS 121.1) haben\nsich ausländische Landrechtsbewerber - nebst weiteren Erfordernissen -\ndarüber auszuweisen, dass sie «seit wenigstens einem Jahr im Kanton ge­\nwohnt haben» (lit.a). Der Wohnsitznachweis ist unabdingbare Vorausset­\nzung jeder Einbürgerung, wobei die Dauer des für ausländische Gesuch­\nsteller geforderten Wohnsitzes von Kanton zu Kanton verschieden ist. Im\nKanton Appenzell A.Rh. hat der Land rechtsbewerberden Nachweiszu er­\nbringen, dass er seit wenigstens einem Jahr im Kanton gewohnt hat. Dem\nSinn dieses Erfordernisses entsprechend, geht es dabei um den Nachweis\neines tatsächlichen und nicht eines fiktiven Wohnens auf dem Kantons­\ngebiet. Der zivilrechtliche Wohnsitz allein genügt also nicht. «Der Zweck­\nidee des Wohnsitznachweises entspricht es, dass der geforderte Wohnsitz\nununterbrochen und unmittelbar sei, d.h. der Stellung des Begehrens um\nEinbürgerung direkt vorausgehe und damit selbstverständlich auch noch\n\n4\nA. Entscheide des Regierungsrates 1002, 1003\n\nzur Zeit der Einreichung des Gesuches sowie der Einbürgerung bestehe -\nmögen die Kantone dieses Requisit ausdrücklich aufstellen oder nicht»\n(Z. Giacometti, Das Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Zürich 1941,\nS. 115). Dass der Bewerber in diesem Sinne im Zeitpunkt der Einbürgerung\nim Kanton wohnhaft sein muss, ergibt sich im übrigen eindeutig aus dem\nText von Art. 2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes: dort wird\ngefordert, dass der Gesuchsteller «seit wenigstens einem Jahr» im Kanton\ngewohnt hat. Dieser Wortlaut ermöglicht keine Auslegung in dem Sinne,\ndass für die Einbürgerung ein mindestens einjähriger Wohnsitz zu einer\nbeliebigen Zeit genügen würde. Das wird noch verdeutlicht durch A rt.4\nAbs.1 der Kantonsverfassung, der dieses Erfordernis wie folgt umschreibt:\n«Wer sich um das Landrecht bewerben will, muss seit wenigstens einem\nJahr im Kanton wohnen...» Die Präsensform «wohnen» zeigt mit aller Klar­\nheit, dass ein Landrechtsbewerber zumindest bei der Einreichung des\nGesuches, nach Lehre und Rechtsprechung aber auch im Zeitpunkt der\nEinbürgerung, im Kanton Wohnsitz haben muss.\nIm vorliegenden Fall wohnt der Gesuchsteller seit dem 15. Oktober\n1975 in Engelburg SG. Demzufolge war das Wohnsitzerfordernis bereits\nbei der Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung und der Zusicherung\ndes Gemeindebürgerrechts nicht mehr erfüllt. Daran vermag auch nichts\nzu ändern, dass der Gesuchsteller während fast dreissig Jahren im Kanton\ngewohnt hat; mit seinem Wegzug hat er sich der Möglichkeit beraubt, sich\nim Kanton Appenzell A.Rh. einbürgern zu lassen. Darin mag eine Härte\nliegen; der klare Wortlaut von Verfassung und Gesetz lassen eine Aus­\nnahme nicht zu.\nRRB 13.9.1976\n\n1003\n\nBürgerrecht. Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts ist grundsätzlich nur\nmöglich, wenn die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung er­\nfüllt sind.\n\nWeder die Kantonsverfassung noch das Landrechtsgesetz1 enthalten Vor­\nschriften über das Ehrenbürgerrecht. Der Regierungsrat hat deshalb in\n\n1 bGS 121.1\n\n5\n"}