A. Entscheide des Regierungsrates 1001, 1002 Anerkennung des Wohnsitzes im Sinne des Landrechtsgesetzes muss daher zum mindesten die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in der Ein­ bürgerungsgemeinde erfüllt sein. RRB 8.4.1947 1002 Bü rg errech t. Die Erteilung des Landrechts setzt voraus, dass der Gesuch- stellerzurZeit der Gesuchstellung und der Einbürgerung im Kanton wohnt (Art.2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes; bGS 121.1). L. K., niederländischer Staatsangehöriger, lebte seit seiner Geburt im Jahre 1946 in der ausserrhodischen Gemeinde H. Er stellte im Sommer 1975 das Einbürgerungsgesuch. Am 15. Oktober 1975 nahm er in Engelburg SG Wohnsitz. Die eidg. Einbürgerungsbewilligung wurde ihm am 21. November 1975 erteilt, und am 21. März 1976 sicherte ihm die Bürger­ gemeinde H. das Bürgerrecht dieser Gemeinde zu. Am 14.April 1976 ersucht der Gemeinderat H. um die Aufnahme des L.K. in das Landrecht des Kantons Appenzell A.Rh. Der Regierungsrat beschloss, das Gesuch nicht an den Kantonsrat weiterzuleiten. Aus den Erwägungen: Nach Art. 2 des Gesetzes vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts sowie über den Verzicht auf diese Rechte (Land-und Gemeindebürgerrechtsgesetz, bGS 121.1) haben sich ausländische Landrechtsbewerber - nebst weiteren Erfordernissen - darüber auszuweisen, dass sie «seit wenigstens einem Jahr im Kanton ge­ wohnt haben» (lit.a). Der Wohnsitznachweis ist unabdingbare Vorausset­ zung jeder Einbürgerung, wobei die Dauer des für ausländische Gesuch­ steller geforderten Wohnsitzes von Kanton zu Kanton verschieden ist. Im Kanton Appenzell A.Rh. hat der Land rechtsbewerberden Nachweiszu er­ bringen, dass er seit wenigstens einem Jahr im Kanton gewohnt hat. Dem Sinn dieses Erfordernisses entsprechend, geht es dabei um den Nachweis eines tatsächlichen und nicht eines fiktiven Wohnens auf dem Kantons­ gebiet. Der zivilrechtliche Wohnsitz allein genügt also nicht. «Der Zweck­ idee des Wohnsitznachweises entspricht es, dass der geforderte Wohnsitz ununterbrochen und unmittelbar sei, d.h. der Stellung des Begehrens um Einbürgerung direkt vorausgehe und damit selbstverständlich auch noch 4 A. Entscheide des Regierungsrates 1002, 1003 zur Zeit der Einreichung des Gesuches sowie der Einbürgerung bestehe - mögen die Kantone dieses Requisit ausdrücklich aufstellen oder nicht» (Z. Giacometti, Das Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Zürich 1941, S. 115). Dass der Bewerber in diesem Sinne im Zeitpunkt der Einbürgerung im Kanton wohnhaft sein muss, ergibt sich im übrigen eindeutig aus dem Text von Art. 2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes: dort wird gefordert, dass der Gesuchsteller «seit wenigstens einem Jahr» im Kanton gewohnt hat. Dieser Wortlaut ermöglicht keine Auslegung in dem Sinne, dass für die Einbürgerung ein mindestens einjähriger Wohnsitz zu einer beliebigen Zeit genügen würde. Das wird noch verdeutlicht durch A rt.4 Abs.1 der Kantonsverfassung, der dieses Erfordernis wie folgt umschreibt: «Wer sich um das Landrecht bewerben will, muss seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen...» Die Präsensform «wohnen» zeigt mit aller Klar­ heit, dass ein Landrechtsbewerber zumindest bei der Einreichung des Gesuches, nach Lehre und Rechtsprechung aber auch im Zeitpunkt der Einbürgerung, im Kanton Wohnsitz haben muss. Im vorliegenden Fall wohnt der Gesuchsteller seit dem 15. Oktober 1975 in Engelburg SG. Demzufolge war das Wohnsitzerfordernis bereits bei der Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung und der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nicht mehr erfüllt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller während fast dreissig Jahren im Kanton gewohnt hat; mit seinem Wegzug hat er sich der Möglichkeit beraubt, sich im Kanton Appenzell A.Rh. einbürgern zu lassen. Darin mag eine Härte liegen; der klare Wortlaut von Verfassung und Gesetz lassen eine Aus­ nahme nicht zu. RRB 13.9.1976 1003 Bürgerrecht. Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung er­ füllt sind. Weder die Kantonsverfassung noch das Landrechtsgesetz1 enthalten Vor­ schriften über das Ehrenbürgerrecht. Der Regierungsrat hat deshalb in 1 bGS 121.1 5