Anerkennung des Wohnsitzes im Sinne des Landrechtsgesetzes muss daher zum mindesten die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in der Ein­ bürgerungsgemeinde erfüllt sein. RRB 8.4.1947 1002 Bü rg errech t. Die Erteilung des Landrechts setzt voraus, dass der GesuchstellerzurZeit der Gesuchstellung und der Einbürgerung im Kanton wohnt (Art.2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes; bGS 121.1).