Keines­ falls wird eine solche Ausnahme anerkannt, wo es sich lediglich um eine Umgehung der Bestimmungen des Landrechtsgesetzes handelt und der Wohnsitz in einer Appenzell A.Rh. Gemeinde nur konstruiert wird zum Zwecke der Einbürgerung, während anderweitig die Voraussetzungen für die Wohnsitznahme und Schriftendeponierung vorhanden wären. Zur 3 A. Entscheide des Regierungsrates 1001, 1002