23 oder 25 ZGB begründet wird oder seit einem frühem Aufenthalt in der betreffenden Einbürgerungs­ gemeinde vorübergehend begründet worden ist. In diesen Ausnahme­ fällen ist ausserdem erforderlich, dass der Landrechtsbewerber mit der Ein­ bürgerungsgemeinde derartige Beziehungen aufweist, dass dieselbe nach wie vor als Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers gelten kann (dies ist z.B. der Fall, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden Gemeinde auf­ gewachsen ist bis zur Ergreifung des die Ausnahme bedingenden Berufes, oder wenn erdort nach wie vor seine Eltern oder Pflegeeltern hat).