Ausnahmen sind nur in folgenden Fällen zulässig: Wo es objektiv in der Natur des Berufes eines Landrechtsbewerbers liegt, dass dessen Aufenthalt ein wechselnder ist (z.B. bei Hotelpersonal oder entsprechenden Lehrstellen, bei Kranken­ pflegepersonal), genügt die blosse Schriftendeponierung, sofern nicht anderwärts ein Wohnsitz im Sinne von Art. 23 oder 25 ZGB begründet wird oder seit einem frühem Aufenthalt in der betreffenden Einbürgerungs­ gemeinde vorübergehend begründet worden ist.