Personen, welche das Landrecht zu erwerben wünschen, haben sich u.a. auszuweisen, dass sie seit wenigstens einem Jahre im Kanton gewohnt haben. Diese Vorschrift bezieht sich formell auf die Zeit unmittelbar vor Einreichung des Bürgerrechtsgesuches. Materiell bedeutet das Erfordernis des Wohnens: Den Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23 bzw. Art. 25 ZGB. Der Landrechtsbewerber muss seinen tatsächlichen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde gehabt und ent­ sprechend seine Schriften dort deponiert haben. Ausnahmen sind nur in folgenden Fällen zulässig: