{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1001_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19470408-19470408-ARGVP-1988-1001.pdf", "Checksum": "8bde11225a659fdcf64ce5f3460104da"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regie rungs rates 1001\n1. Bürgerrecht\n1001\nBürgerrecht. Umschreibung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 2 Abs.1 lit.a des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes; bGS 121.1).\nPersonen, welche das Landrecht zu erwerben wünschen, haben sich u.a. auszuweisen, dass sie seit wenigstens einem Jahre im Kanton gewohnt haben. Diese Vorschrift bezieht sich formell auf die Zeit unmittelbar vor Einreichung des Bürgerrechtsgesuches. Materiell bedeutet das Erfordernis des Wohnens: Den Aufenthal"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:44", "Checksum": "f3fbae3aaaf3ca3716d89bf176b08ef2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1001\nRegeste:\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1001\n1. Bürgerrecht\n1001\nBürgerrecht. Umschreibung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 2 Abs.1 lit.a des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes; bGS 121.1).\nPersonen, welche das Landrecht zu erwerben wünschen, haben sich u.a. auszuweisen, dass sie seit wenigstens einem Jahre im Kanton gewohnt haben. Diese Vorschrift bezieht sich formell auf die Zeit unmittelbar vor Einreichung des Bürgerrechtsgesuches. Materiell bedeutet das Erfordernis des Wohnens: Den Aufenthal\n\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1001\n\n1. Bürgerrecht\n\n1001\n\nBürgerrecht. Umschreibung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 2 Abs.1\nlit.a des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes; bGS 121.1).\n\nPersonen, welche das Landrecht zu erwerben wünschen, haben sich u.a.\nauszuweisen, dass sie seit wenigstens einem Jahre im Kanton gewohnt\nhaben. Diese Vorschrift bezieht sich formell auf die Zeit unmittelbar vor\nEinreichung des Bürgerrechtsgesuches. Materiell bedeutet das Erfordernis\ndes Wohnens: Den Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens im\nSinne von Art. 23 bzw. Art. 25 ZGB. Der Landrechtsbewerber muss seinen\ntatsächlichen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde gehabt und ent­\nsprechend seine Schriften dort deponiert haben. Ausnahmen sind nur in\nfolgenden Fällen zulässig: Wo es objektiv in der Natur des Berufes eines\nLandrechtsbewerbers liegt, dass dessen Aufenthalt ein wechselnder ist\n(z.B. bei Hotelpersonal oder entsprechenden Lehrstellen, bei Kranken­\npflegepersonal), genügt die blosse Schriftendeponierung, sofern nicht\nanderwärts ein Wohnsitz im Sinne von Art. 23 oder 25 ZGB begründet wird\noder seit einem frühem Aufenthalt in der betreffenden Einbürgerungs­\ngemeinde vorübergehend begründet worden ist. In diesen Ausnahme­\nfällen ist ausserdem erforderlich, dass der Landrechtsbewerber mit der Ein­\nbürgerungsgemeinde derartige Beziehungen aufweist, dass dieselbe\nnach wie vor als Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers gelten kann (dies ist\nz.B. der Fall, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden Gemeinde auf­\ngewachsen ist bis zur Ergreifung des die Ausnahme bedingenden Berufes,\noder wenn erdort nach wie vor seine Eltern oder Pflegeeltern hat). Keines­\nfalls wird eine solche Ausnahme anerkannt, wo es sich lediglich um eine\nUmgehung der Bestimmungen des Landrechtsgesetzes handelt und der\nWohnsitz in einer Appenzell A.Rh. Gemeinde nur konstruiert wird zum\nZwecke der Einbürgerung, während anderweitig die Voraussetzungen für\ndie Wohnsitznahme und Schriftendeponierung vorhanden wären. Zur\n\n3\nA. Entscheide des Regierungsrates 1001, 1002\n\nAnerkennung des Wohnsitzes im Sinne des Landrechtsgesetzes muss\ndaher zum mindesten die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in der Ein­\nbürgerungsgemeinde erfüllt sein.\nRRB 8.4.1947\n\n1002\n\nBü rg errech t. Die Erteilung des Landrechts setzt voraus, dass der GesuchstellerzurZeit der Gesuchstellung und der Einbürgerung im Kanton wohnt\n(Art.2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes; bGS 121.1).\n\nL. K., niederländischer Staatsangehöriger, lebte seit seiner Geburt im Jahre\n1946 in der ausserrhodischen Gemeinde H. Er stellte im Sommer 1975\ndas Einbürgerungsgesuch. Am 15. Oktober 1975 nahm er in Engelburg\nSG Wohnsitz. Die eidg. Einbürgerungsbewilligung wurde ihm am\n21. November 1975 erteilt, und am 21. März 1976 sicherte ihm die Bürger­\ngemeinde H. das Bürgerrecht dieser Gemeinde zu. Am 14.April 1976\nersucht der Gemeinderat H. um die Aufnahme des L.K. in das Landrecht\ndes Kantons Appenzell A.Rh.\nDer Regierungsrat beschloss, das Gesuch nicht an den Kantonsrat\nweiterzuleiten. Aus den Erwägungen:\nNach Art. 2 des Gesetzes vom 26. April 1925 über die Erwerbung des\nLandrechts und des Gemeindebürgerrechts sowie über den Verzicht auf\ndiese Rechte (Land-und Gemeindebürgerrechtsgesetz, bGS 121.1) haben\nsich ausländische Landrechtsbewerber - nebst weiteren Erfordernissen -\ndarüber auszuweisen, dass sie «seit wenigstens einem Jahr im Kanton ge­\nwohnt haben» (lit.a). Der Wohnsitznachweis ist unabdingbare Vorausset­\nzung jeder Einbürgerung, wobei die Dauer des für ausländische Gesuch­\nsteller geforderten Wohnsitzes von Kanton zu Kanton verschieden ist. Im\nKanton Appenzell A.Rh. hat der Land rechtsbewerberden Nachweiszu er­\nbringen, dass er seit wenigstens einem Jahr im Kanton gewohnt hat. Dem\nSinn dieses Erfordernisses entsprechend, geht es dabei um den Nachweis\neines tatsächlichen und nicht eines fiktiven Wohnens auf dem Kantons­\ngebiet. Der zivilrechtliche Wohnsitz allein genügt also nicht. «Der Zweck­\nidee des Wohnsitznachweises entspricht es, dass der geforderte Wohnsitz\nununterbrochen und unmittelbar sei, d.h. der Stellung des Begehrens um\nEinbürgerung direkt vorausgehe und damit selbstverständlich auch noch\n\n4\n"}