werden der Klägerin auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘200.00 (CHF 200.00 Schlichtungsverfahren, CHF 1‘000.00 Gerichtsverfahren). 3. Die Klägerin hat den Beklagten mit CHF 3‘029.05 zu entschädigen.