5. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird sich die Frage stellen, ob das am 2. Oktober 2017 verfügte Verbot aufzuheben ist (Art. 256 Abs. 2 ZPO). Der Klägerin wird dazu aber vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sein. 27 Act. 3. 28 Act. 28. Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter des Kantonsgerichts: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus CHF 200.00 Kosten Schlichtungsverfahren CHF 1‘000.00 Entscheidgebühr CHF 1'200.00 insgesamt,