207 Abs. 2 ZPO)27. Der Beklagte reichte eine Honorarnote über CHF 4'946.15 ein28. Diese bemisst sich allerdings nach dem Zeitaufwand. Vorliegend ist aber das Honorar nach Streitwert zu bemessen, da sich dieser bestimmen lässt (Art. 8 Verordnung über den Anwaltstarif). Bei einem Streitwert von CHF 10‘000.00 beträgt das mittlere Honorar CHF 2'770.00 (Art. 9 Verordnung über den Anwaltstarif). Hinzu kommen gemäss Kotennote Barauslagen von CHF 42.50 und 7.7 % Mehrwertsteuer (Art. 3 Verordnung über den Anwaltstarif). Das ergibt eine Entschädigung von CHF 3‘029.05.