Störungen auf das Eigentum geht. Es handelt sich deshalb um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, auch wenn der Streitwert nur geschätzt werden kann. Bei Streitigkeiten darüber, wie ein Wegrecht auszuüben ist, wird nach der Praxis des Kantonsgerichts in der Regel ein Streitwert von CHF 10‘000.00 angenommen. In Anlehnung an diese Praxis ist der von den Parteien angenommene Streitwert von CHF 10‘000.00 nicht zu beanstanden. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1‘000.00 festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Gebührenordnung). Hinzu kommen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.00 (Art. 207 Abs. 2 ZPO)27.