4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin geht von einer Klage ohne bestimmten Streitwert aus. Für den Fall, dass dennoch ein Streitwert angenommen werden sollte, beziffert sie diesen mit mindestens CHF 10‘000.0025. Der Beklagte hält diesen Streitwert für realistisch26. Mit der vorliegenden Klage wird letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt, da es um die Abwehr von