Eine Nutzungsbeschränkung auf einer öffentlichen Strasse bedarf vielmehr der Abwägung der Interessen aller Verkehrsteilnehmer und Anwohner. Im Sinne der überwiegenden Lehre und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb davon auszugehen, dass eine Verkehrsbeschränkung auf einer gewidmeten Strasse im Privateigentum nur nach Massgabe der Strassenverkehrsgesetzgebung zulässig ist. Zuständig zum Erlass ist das zuständige Gemeinwesen, vorliegend die Gemeinde (Art. 15 Abs. 1 StrG). Entsprechend ist mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht einzutreten.