3. Für das angerufene Gericht erscheint entscheidend, dass die Strasse mit der Widmung dem Gemeingebrauch freigegeben wurde. Dass eine öffentliche Strasse gegenüber einer Privatstrasse eine erhebliche Mehrbelastung erfährt, liegt in der Natur der Sache. Es wäre widersprüchlich, wenn der dinglich Berechtigte deren Nutzung wegen einer Eigentumsoder Besitzesstörung wieder einschränken könnte. Eine Nutzungsbeschränkung auf einer öffentlichen Strasse bedarf vielmehr der Abwägung der Interessen aller Verkehrsteilnehmer und Anwohner.