Gleicher Meinung ist offenbar auch das Kantonsgericht Luzern20. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_116/2011 fest, dass die Einschränkung des Gemeingebrauchs unbesehen der Eigentumsverhältnisse nur auf öffentlich-rechtlichem Wege erfolgen könne. Der Zivilrichter sei nicht zum Erlass eines gerichtlichen Verbots befugt gewesen. Die gestützt darauf erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hob es deshalb auf21. Das gerichtliche Verbot stützte sich im erwähnten Entscheid noch auf kantonales Recht, doch wies das Bundesgericht ausdrücklich darauf hin,