Weitere Autoren lehnen die Einschränkung des Gemeingebrauchs mittels gerichtlicher Verbote nach Art. 258 ZPO ab, ohne ihren Standpunkt näher zu begrün- den17. Das Kantonsgericht Schwyz erachtet die Einschränkung einer Verkehrsfläche im Gemeingebrauch mittels eines gerichtlichen Verbots ebenfalls als unzulässig18. Das Obergericht Zürich19 lehnt zivilrechtliche Verbote auf einer gewidmeten Strasse im Privateigentum ausdrücklich ab. Gleicher Meinung ist offenbar auch das Kantonsgericht Luzern20.