Diese Bestimmung gestatte dem Grundeigentümer einzig, Verbotstafeln auf seinem Grundstück aufzustellen, wenn er eine entsprechende Beschränkung erwirkt habe. Für deren Anordnung sei jedoch nicht das Zivilgericht, sondern die vom kantonalen Recht bezeichnete Behörde zuständig15. Davon abgesehen könne die Trennung der zivilund öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit nicht gestützt auf eine unselbständige Verordnung durchbrochen werden. Dafür sei mindestens eine Bestimmung im formellen Gesetz erfor- derlich16. Weitere Autoren lehnen die Einschränkung des Gemeingebrauchs mittels gerichtlicher Verbote nach Art.