lässig seien. Die Strassenverkehrsgesetzgebung gehe Art. 258 ZPO vor. Da funktionelle Verkehrsbeschränkungen i.S.v. Art. 3 Abs. 4 SVG auch zum Schutze der Anwohner zulässig seien, werde den Interessen der Grundeigentümer genügend Rechnung getra- gen14. Die Zulässigkeit privatrechtlicher Verbote lasse sich auch nicht aus Art. 113 Abs. 3 SSV ableiten. Diese Bestimmung gestatte dem Grundeigentümer einzig, Verbotstafeln auf seinem Grundstück aufzustellen, wenn er eine entsprechende Beschränkung erwirkt habe.