113 Abs. 3 SSV. Diese Bestimmung sehe unter der Überschrift „Verkehrsflächen in privatem Eigentum“ ausdrücklich vor, dass Eigentümer, die zum Schutze ihres Grundeigentums ein Verbot erwirkt haben, dieses nach Weisung der Behörde aufstellen dür- fen11. Christoph J. Rohner teilt diese Auffassung, wobei er betont, dass das Zivilgericht nur ein Fahr- bzw. Parkverbot erlassen könne. Anderweitige Verkehrsbeschränkungen seien nach Art. 3 Abs. 4 SVG zu verfügen12. Luca und Kristina Tenchio vertreten die Meinung, dass eine gewidmete Strasse nicht mit einem gerichtlichen Verbot i.S.v. Art. 258 ZPO versperrt werden könne.