2. Ob die Zivilgerichte befugt sind, privatrechtliche Verbote gemäss Art. 258 ZPO auf öffentlichen Strassen im Privateigentum anzuordnen, wird in der Lehre kontrovers diskutiert. Raphael Kramer bejaht dies mit dem Argument, dass das Strassenverkehrsgesetz nur sog. funktionelle Verkehrsbeschränkungen zulasse. Diese müssten stets im öffentlichen Interesse liegen (Art. 3 Abs. 4 SVG). Anordnungen zum Schutz privater Interessen der dinglich Berechtigten seien demgegenüber nach Art. 258 ZPO zu verfügen10. Die Zulässigkeit privatrechtlicher Verbote auf öffentlichen Strassen im Privateigentum folge auch aus Art. 113 Abs. 3 SSV.