Erwägungen 1. Die Strasse im E._____ sowie der Wendekreis stehen in privatem Eigentum. Entsprechend stand deren Nutzung bisher einzig den Mitgliedern der Flurgenossenschaft offen. Um von der Gemeinde Beiträge an den Unterhalt zu erhalten, beschlossen diese anlässlich der Hauptversammlung vom 7. April 2017, die Strasse dem Gemeingebrauch zu widmen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Strassengesetz [StrG, bGS 731.11])8. Die Statutenänderung wurde im Juni 2017 durch den Regierungsrat genehmigt9. Seither handelt es sich um eine öffentliche Strasse gemäss Art. 1 Abs. 1 StrG.