B. Die Klägerin erwirkte am 2. Oktober 2017 auf dem Wendeplatz ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 ZPO. Mit diesem wurde das Abstellen von Fahrzeugen auf dem gesamten Wendeplatz von Montag bis Freitag, 8:00 Uhr - 18:00 Uhr, unter Androhung einer Busse bis CHF 2‘000.00, untersagt2. Der Beklagte, F._____, G._____ und H._____ erhoben dagegen fristgerecht Einsprache. Um das Verbot auch gegenüber den Einsprechern durchzusetzen, leitete die Klägerin am 30. Juli 2018 ein Schlichtungsverfahren ein. Im Zuge des Schlichtungsverfahrens wurde das Verbot durch F._____, G._____ und H._____ anerkannt. Mit dem Beklagten konnte keine Einigung erzielt werden.