A. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Flurgenossenschaft nach kantonalem Recht (Art. 703 ZGB i.V.m. Art. 167 ff. EZGB). Gemäss Art. 1 ihrer Statuten bezweckt sie den Unterhalt und die Verbesserung der Strasse im E._____. Die östliche Verzweigung der Flurgenossenschaftsstrasse führt über das Grundstück Nr. 1668 und endet mit einem halbkreisförmigen Wendeplatz auf Grundstück Nr. 1450. Beide Strassenabschnitte befinden sich im Eigentum von F._____. Dieser räumte der Klägerin mit Personaldienstbarkeitsvertrag vom 12. Oktober 1999 auf dem grau markierten Wendeplatz auf Grundstück Nr. 1450 ein Wenderecht ein1.