1. Die Einsprache sei abzuweisen. 2. Dem Beklagten (und Einsprecher) sei unter Androhung einer Busse bis zu CHF 2'000.00 zu verbieten, von Montag bis Freitag, 08:00 bis 18:00 Uhr, Fahrzeuge auf dem gesamten Wendeplatz der A._____, abzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten. b) Beklagter (sinngemäss) 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die bereits aufgestellte Verbotstafel sei zu entfernen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin. Überblick