{"Signatur": "AR_KG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_004_ZE3-19-5_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Kantonsgericht/2019/KG-20191003-ZE3-19-5-20191119.pdf", "Checksum": "efe92498e48dee713473c1d18733ac5d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ZE3-19-5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Einzelrichter ZE3-19-5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden   Einzelrichter   \nVerfügung  vom 3. Oktober  2019  \nVerfahren Nr. ZE3 19 5    \nOrt des Entscheids Trogen    \nKlägerin A._____   vertreten durch: RA lic. iur. B._____    \nBeklagter  C._____   vertreten durch: RA lic. iur. D._____    \nGegenstand Verbot    \nSeite 2      Rechtsbegehren \n \na) Klägerin \n \n1. Die Einsprache sei abzuweisen. \n2. Dem Beklagten (und Einsprecher) sei unter Androhung einer Busse bis zu CHF 2'000.00 \nzu verbieten, von Montag bis Freitag,"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:43", "Checksum": "eb141444025f0de34b908e264dd59026", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Einzelrichter ZE3-19-5\nRegeste:\nKantonsgericht Appenzell Ausserrhoden   Einzelrichter   \nVerfügung  vom 3. Oktober  2019  \nVerfahren Nr. ZE3 19 5    \nOrt des Entscheids Trogen    \nKlägerin A._____   vertreten durch: RA lic. iur. B._____    \nBeklagter  C._____   vertreten durch: RA lic. iur. D._____    \nGegenstand Verbot    \nSeite 2      Rechtsbegehren \n \na) Klägerin \n \n1. Die Einsprache sei abzuweisen. \n2. Dem Beklagten (und Einsprecher) sei unter Androhung einer Busse bis zu CHF 2'000.00 \nzu verbieten, von Montag bis Freitag,\n\nKantonsgericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nVerfügung vom 3. Oktober 2019\n\nVerfahren Nr. ZE3 19 5\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nKlägerin A._____\n\nvertreten durch: RA lic. iur. B._____\n\nBeklagter C._____\n\nvertreten durch: RA lic. iur. D._____\n\nGegenstand Verbot\nSeite 2\n\nRechtsbegehren\n\na) Klägerin\n\n1. Die Einsprache sei abzuweisen.\n2. Dem Beklagten (und Einsprecher) sei unter Androhung einer Busse bis zu CHF 2'000.00\nzu verbieten, von Montag bis Freitag, 08:00 bis 18:00 Uhr, Fahrzeuge auf dem gesamten\nWendeplatz der A._____, abzustellen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten.\n\nb) Beklagter (sinngemäss)\n\n1. Die Klage sei abzuweisen.\n2. Die bereits aufgestellte Verbotstafel sei zu entfernen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin.\n\nÜberblick\n\nA. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Flurgenossenschaft nach kantonalem Recht\n(Art. 703 ZGB i.V.m. Art. 167 ff. EZGB). Gemäss Art. 1 ihrer Statuten bezweckt sie den\nUnterhalt und die Verbesserung der Strasse im E._____. Die östliche Verzweigung der\nFlurgenossenschaftsstrasse führt über das Grundstück Nr. 1668 und endet mit einem\nhalbkreisförmigen Wendeplatz auf Grundstück Nr. 1450. Beide Strassenabschnitte\nbefinden sich im Eigentum von F._____. Dieser räumte der Klägerin mit\nPersonaldienstbarkeitsvertrag vom 12. Oktober 1999 auf dem grau markierten\nWendeplatz auf Grundstück Nr. 1450 ein Wenderecht ein1. In der Liegenschaft nördlich\nder Strasse befindet sich die Zahnarztpraxis des Beklagten.\n\n1\nAct. 4/4.\nSeite 3\n\nB. Die Klägerin erwirkte am 2. Oktober 2017 auf dem Wendeplatz ein gerichtliches Verbot\ngemäss Art. 258 ZPO. Mit diesem wurde das Abstellen von Fahrzeugen auf dem gesamten Wendeplatz von Montag bis Freitag, 8:00 Uhr - 18:00 Uhr, unter Androhung einer\nBusse bis CHF 2‘000.00, untersagt2. Der Beklagte, F._____, G._____ und H._____\nerhoben dagegen fristgerecht Einsprache. Um das Verbot auch gegenüber den\nEinsprechern durchzusetzen, leitete die Klägerin am 30. Juli 2018 ein\nSchlichtungsverfahren ein. Im Zuge des Schlichtungsverfahrens wurde das Verbot durch\nF._____, G._____ und H._____ anerkannt. Mit dem Beklagten konnte keine Einigung\nerzielt werden. Die Klagebewilligung wurde am 13. Februar 2019 erteilt3. Die\nKlageerhebung erfolgte am 1. April 20194. Die Klageantwort datiert vom 28. Mai 20195.\nMit Verfügung vom 18. Juni 2019 trat das Gericht auf die Klage gegen F._____, G._____\nund H._____ infolge Anerkennung vor der Schlichtungsbehörde nicht ein6. Die\nHauptverhandlung zwischen der Klägerin und dem Beklagten fand am 19. August 2019\nstatt7.\n\n2\nAct. 4/1.\n3\nAct. 3.\n4\nAct. 1.\n5\nAct. 16.\n6\nAct. 19.\n7\nAct. 21.\nSeite 4\n\nErwägungen\n\n1. Die Strasse im E._____ sowie der Wendekreis stehen in privatem Eigentum.\nEntsprechend stand deren Nutzung bisher einzig den Mitgliedern der Flurgenossenschaft\noffen. Um von der Gemeinde Beiträge an den Unterhalt zu erhalten, beschlossen diese\nanlässlich der Hauptversammlung vom 7. April 2017, die Strasse dem Gemeingebrauch\nzu widmen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Strassengesetz [StrG, bGS 731.11])8. Die Statutenänderung\nwurde im Juni 2017 durch den Regierungsrat genehmigt9. Seither handelt es sich um eine\nöffentliche Strasse gemäss Art. 1 Abs. 1 StrG.\n\n"}