dass auch die damals erst kürzlich in Kraft getretene Zivilprozessordnung mit Art. 258 ZPO ein ähnliches Verbot kenne22. Im Urteil 5A_348/2012 hat das Bundesgericht die Erwägung des Obergerichts des Kantons Zürichs, wonach auf einer gewidmeten Strasse kein Raum für ein privatrechtliches Verbot bestehe, als nicht willkürlich geschützt23. Der kantonale Gesetzgeber scheint ebenfalls der Auffassung zu sein, dass Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Strassen im Privateigentum nicht in den Kompetenzbereich der Zivilgerichte fallen. Nach Art. 15 Abs. 1 StrG ist für entsprechende Verbote die jeweilige Gemeindebehörde zuständig.