{"Signatur": "AR_KG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2019-10-03", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_004_KG-ZE3-19-5_2019-10-03.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Kantonsgericht/2019/KG-20191003-ZE3-19-5-20191119.pdf", "Checksum": "efe92498e48dee713473c1d18733ac5d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG ZE3-19-5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Einzelrichter 03.10.2019 KG ZE3-19-5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Verfügung vom 3. Oktober 2019 Verfahren Nr.  ZE3 19 5 Ort des Entscheids Trogen  Klägerin A._____ vertreten durch: RA lic. iur. 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Dem Beklagten (und Einsprecher) sei unter Androhung einer Busse bis zu CHF 2'000.00\nzu verbieten, von Montag bis Freitag, 08:00 bis 18:00 Uhr, Fahrzeuge auf dem gesamten\nWendeplatz der A._____, abzustellen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten.\n\nb) Beklagter (sinngemäss)\n\n1. Die Klage sei abzuweisen.\n2. Die bereits aufgestellte Verbotstafel sei zu entfernen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin.\n\nÜberblick\n\nA. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Flurgenossenschaft nach kantonalem Recht\n(Art. 703 ZGB i.V.m. Art. 167 ff. EZGB). Gemäss Art. 1 ihrer Statuten bezweckt sie den\nUnterhalt und die Verbesserung der Strasse im E._____. Die östliche Verzweigung der\nFlurgenossenschaftsstrasse führt über das Grundstück Nr. 1668 und endet mit einem\nhalbkreisförmigen Wendeplatz auf Grundstück Nr. 1450. Beide Strassenabschnitte\nbefinden sich im Eigentum von F._____. Dieser räumte der Klägerin mit\nPersonaldienstbarkeitsvertrag vom 12. Oktober 1999 auf dem grau markierten\nWendeplatz auf Grundstück Nr. 1450 ein Wenderecht ein1. In der Liegenschaft nördlich\nder Strasse befindet sich die Zahnarztpraxis des Beklagten.\n\n1\nAct. 4/4.\nSeite 3\n\nB. Die Klägerin erwirkte am 2. Oktober 2017 auf dem Wendeplatz ein gerichtliches Verbot\ngemäss Art. 258 ZPO. Mit diesem wurde das Abstellen von Fahrzeugen auf dem gesamten Wendeplatz von Montag bis Freitag, 8:00 Uhr - 18:00 Uhr, unter Androhung einer\nBusse bis CHF 2‘000.00, untersagt2. Der Beklagte, F._____, G._____ und H._____\nerhoben dagegen fristgerecht Einsprache. Um das Verbot auch gegenüber den\nEinsprechern durchzusetzen, leitete die Klägerin am 30. Juli 2018 ein\nSchlichtungsverfahren ein. Im Zuge des Schlichtungsverfahrens wurde das Verbot durch\nF._____, G._____ und H._____ anerkannt. Mit dem Beklagten konnte keine Einigung\nerzielt werden. Die Klagebewilligung wurde am 13. Februar 2019 erteilt3. Die\nKlageerhebung erfolgte am 1. April 20194. Die Klageantwort datiert vom 28. Mai 20195.\nMit Verfügung vom 18. Juni 2019 trat das Gericht auf die Klage gegen F._____, G._____\nund H._____ infolge Anerkennung vor der Schlichtungsbehörde nicht ein6. Die\nHauptverhandlung zwischen der Klägerin und dem Beklagten fand am 19. August 2019\nstatt7.\n\n2\nAct. 4/1.\n3\nAct. 3.\n4\nAct. 1.\n5\nAct. 16.\n6\nAct. 19.\n7\nAct. 21.\nSeite 4\n\nErwägungen\n\n1. Die Strasse im E._____ sowie der Wendekreis stehen in privatem Eigentum.\nEntsprechend stand deren Nutzung bisher einzig den Mitgliedern der Flurgenossenschaft\noffen. Um von der Gemeinde Beiträge an den Unterhalt zu erhalten, beschlossen diese\nanlässlich der Hauptversammlung vom 7. April 2017, die Strasse dem Gemeingebrauch\nzu widmen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Strassengesetz [StrG, bGS 731.11])8. Die Statutenänderung\nwurde im Juni 2017 durch den Regierungsrat genehmigt9. Seither handelt es sich um eine\nöffentliche Strasse gemäss Art. 1 Abs. 1 StrG.\n\n2. Ob die Zivilgerichte befugt sind, privatrechtliche Verbote gemäss Art. 258 ZPO auf öffentlichen Strassen im Privateigentum anzuordnen, wird in der Lehre kontrovers diskutiert.\nRaphael Kramer bejaht dies mit dem Argument, dass das Strassenverkehrsgesetz nur\nsog. funktionelle Verkehrsbeschränkungen zulasse. Diese müssten stets im öffentlichen\nInteresse liegen (Art. 3 Abs. 4 SVG). Anordnungen zum Schutz privater Interessen der\ndinglich Berechtigten seien demgegenüber nach Art. 258 ZPO zu verfügen10. Die Zulässigkeit privatrechtlicher Verbote auf öffentlichen Strassen im Privateigentum folge auch\naus Art. 113 Abs. 3 SSV. Diese Bestimmung sehe unter der Überschrift „Verkehrsflächen\nin privatem Eigentum“ ausdrücklich vor, dass Eigentümer, die zum Schutze ihres Grundeigentums ein Verbot erwirkt haben, dieses nach Weisung der Behörde aufstellen dür-\nfen11. Christoph J. Rohner teilt diese Auffassung, wobei er betont, dass das Zivilgericht\nnur ein Fahr- bzw. Parkverbot erlassen könne. Anderweitige Verkehrsbeschränkungen\nseien nach Art. 3 Abs. 4 SVG zu verfügen12. Luca und Kristina Tenchio vertreten die Meinung, dass eine gewidmete Strasse nicht mit einem gerichtlichen Verbot i.S.v. Art. 258\nZPO versperrt werden könne. Andere Verbote (z.B. Parkverbot) seien demgegenüber\nzulässig13. Matthias Pfau und Ahmet Birguel vertreten den Standpunkt, dass auf öffentlichen Strassen im Privateigentum keine privatrechtlichen Verbote nach Art. 258 ZPO zu-\n\n"}