Eines neuen Willensentschlusses der Gesuchstellerin, die Folgen des Getrenntlebens gerichtlich beurteilen zu lassen, bedurfte es dafür nicht mehr. Sie hat diesem Willen mit der Vollmachterteilung vom 2. Juni 2016 genügend Ausdruck verliehen. Dieser Validierungsentscheid wurde vom Gesuchsgegner in der Folge zwar angefochten. Wie sich aus seiner Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2017 ergibt, wehrt er sich darin gegen die Einsetzung seines Schwagers als Vorsorgebeauftragter. Die Feststellung der KESB, dass die Gesuchstellerin den Vorsorgeauftrag im April 2016 im Zustand der Urteilsunfähigkeit errichten liess, wird darin aber nicht geltend gemacht.