Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin war daher legitimiert, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen einzureichen und auch die Vereinbarung vom 2. Mai 2017 abzuschliessen, selbst wenn die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 2. März 2017 möglicherweise bereits urteilsunfähig war. Keine Rolle spielt auch, dass zwischen der Unterzeichnung der Vollmacht im Juni 2016 und der Einreichung des Massnahmegesuchs im März 2017 einige Monate verstrichen, da unter den Parteien noch Vergleichsverhandlungen geführt wurden. Eines neuen Willensentschlusses der Gesuchstellerin, die Folgen des Getrenntlebens gerichtlich beurteilen zu lassen, bedurfte es dafür nicht mehr.