Prof. Dr. med. K, Chefarzt der Klinik für Neurologie, V., führte in einem an die Gesuchstellerin gerichteten Schreiben vom 23. September 2016 nach ihrem Aufenthalt dort aus, dass er keine Hinweise für eine Demenz habe, auch wenn Elemente eines Parkinson-Syndroms vorhanden seien. Deshalb ist in diesem Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft gemacht worden, dass die Gesuchstellerin zwischen April und September 2016 und damit auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht im Juni 2016 noch urteilsfähig war. Davon ging auch die KESB in ihrem Validierungsentscheid vom 31. August 2017 aus, mit dem der Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist.