Es stellt sich daher die hauptsächliche Frage, ob die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht noch urteilsfähig war. Die Gesuchstellerin hat am 26. April 2016 einen Vorsorgeauftrag zu Gunsten ihres Bruders mittels öffentlicher Beurkundung errichten lassen. Wäre die Gesuchstellerin schon damals offenkundig urteilsunfähig gewesen, hätte der Notar den Vorsorgeauftrag nicht errichten dürfen. Im Juni 2016 hat sie die erwähnte Anwaltsvollmacht unterschrieben. Prof. Dr. med.