Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin bereits am 2. Juni 2016 eine Vollmacht zugunsten ihres Rechtsvertreters unterzeichnet hat. Diese beinhaltet ihre Interessenvertretung in der "Ehescheidung". Diese Vollmacht entfaltet ihre Gültigkeit laut Wortlaut auch bei Verlust der Handlungsfähigkeit und wirkt darüber hinaus. Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Klausel in der Vollmacht grundsätzlich gültig, sofern die Vollmacht im Zustand der Urteilsfähigkeit unterzeichnet wurde (BGE 132 III 222 E. 2.3).