Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sind die Anspruchsvoraussetzungen lediglich glaubhaft zu machen und nicht strikte zu beweisen (Art. 261 ZPO). Dies muss auch für die Frage der Prozessfähigkeit nach Art. 67 ZPO in einem solchem Verfahren gelten, da sonst unter Umständen zuerst ein umfassendes Beweisverfahren zum strikten Beweis dieser Prozessvoraussetzung durchgeführt werden müsste, was dem Sinn einer vorsorglichen Massnahme zuwiderläuft. Denn diese weist eine zeitliche Dringlichkeit auf, die höher zu gewichten ist als die umfassende Abklärung aller prozessualen und materiellen Fragen.