Er stützt sich dabei auf Aussagen der leitenden Ärztin des Psychiatrischen Zentrums Herisau, wonach die Gesuchstellerin seit längerer Zeit unzurechnungsfähig sei und deshalb zur genaueren Abklärung eine neurologische Begutachtung im Kantonsspital St. Gallen durchgeführt werde. Der Gesuchsgegner stellt daher in Frage, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage und des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen am 2. März 2017 überhaupt noch urteilsfähig gewesen sei und die Vereinbarung vom 2. Mai 2017 habe gültig abschliessen können.